Fahrzeuge der Klasse B nur mit den in Ihrer Fahrberechtigung eingetragenen Begleitern fahren.
Es können mehrere Begleiter eingetragen werden (nicht nur die Eltern). Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein, mindestens fünf Jahre ununterbrochen den Führerschein Klasse B (PKW) besitzen und dürfen maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille darf nicht mehr begleitet werden. Des Weiteren dürfen Sie Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t und acht Sitzplätze, außer dem Fahrersitz fahren. Anhänger dürfen bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mitgeführt werden wenn, die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt. Hat der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse, darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5t nicht übersteigen.
Für andere Kombinationen kann die Berechtigung B96 oder die Klasse BE erworben werden. Das begleitete Fahren wird dadurch nicht außer Kraft gesetzt.
Zum 18. Geburtstag erhältst du von deinem zuständigem Straßenverkehrsamt die reguläre Fahrerlaubnis (Kartenführerschein).
In dieser Fahrerlaubnisklasse sind die Klassen AM und L mit eingeschlossen. Dafür ist keine Begleitung erforderlich.
Fahrzeuge der Klasse AM (dürfen ohne Begleitperson gefahren werden):
Zweirädrige Kleinkrafträder
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Dreirädrige Kleinkrafträder
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von maximal 350 kg.
Klasse AM berechtigt auch zum Führen von:
Kleinkrafträdern
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Kleinkrafträdern
nach ehemaligem DDR-Recht mit 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn sie vor dem 01.Januar 1991 erstmals in Betrieb genommen wurden. Als Nachweis ist ein Versicherungsnachweis der DDR erforderlich.