FÜHRERSCHEINKLASSE - B96
FÜHRERSCHEINKLASSE - B96
Die "Fahrerlaubnisklasse" B96 ist keine Führerscheinklasse im eigentlichen Sinne, sondern eine Erweiterung der Führerscheinklasse B.
Zum Erwerb dieser Führerscheinklasse ist die Klasse B oder BF17 erforderlich!
Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestanzahl für die Übungsstunden vor, jedoch soll ein sicheres Bedienen und Beherrschen des Fahrzeuges erreicht werden. Somit ist die Anzahl der Übungsstunden abhängig von Ihren individuellen Fähigkeiten.
Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiges Personaldokument
- biometrisches Lichtbild (entsprechend gültiger Passverordnung)
- einen Sehtest bzw. augenärztliches Gutachten
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Karteikartenabschrift der Behörde, die den Papierführerschein ausgestellt hat, wenn Sie keinen Kartenführerschein haben.
- Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten für Antragsteller unter 18 Jahren
- Ausbildungsbescheinigung (nach Abschluss der Fahrausbildung)
- Bearbeitungskosten bis zu 50,50 EUR (je nach Aufwand)
Ist die Ausbildung für die Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 erfolgreich abgeschlossen, dürfen Sie:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3500 kg und maximal 4250 kg und nicht mehr als eine oder Doppelachse bestehen.
Fahrzeuge der Klasse B
Kraftfahrzeuge
(ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t und acht Sitzplätze, außer dem Fahrersitz fahren. Anhänger dürfen bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mitgeführt werden wenn, die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt. Hat der Anhänger mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse, darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5t nicht übersteigen.
Für andere Kombinationen kann die Berechtigung B96 oder die Klasse BE erworben werden.
Für andere Kombinationen kann die Berechtigung B96 oder die Klasse BE erworben werden.
In dieser Fahrerlaubnisklasse sind die Klassen AM, B und L mit eingeschlossen.
Fahrzeuge der Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von maximal 350 kg.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von maximal 350 kg.
Klasse AM berechtigt auch zum Führen von:
Kleinkrafträdern
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht mit 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn sie vor dem 01.Januar 1991 erstmals in Betrieb genommen wurden. Als Nachweis ist ein Versicherungsnachweis der DDR erforderlich.
Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht mit 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn sie vor dem 01.Januar 1991 erstmals in Betrieb genommen wurden. Als Nachweis ist ein Versicherungsnachweis der DDR erforderlich.