Klasse A2

FÜHRERSCHEINKLASSE - A2

Sie dürfen mit der Ausbildung zur Fahrerlaubnisklasse A2 mit 17 1/2 Jahren beginnen. Die theoretische Prüfung kann 3 Monate vor dem 18. Geburtstag und die praktische Prüfung 1 Monat vorher abgelegt werden.
Zum Erwerb dieser Führerscheinklasse ist kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich!
Der Gesetzgeber schreibt keine Mindestanzahl für die Übungsstunden vor, jedoch soll ein sicheres Bedienen und Beherrschen des Fahrzeuges erreicht werden. Somit ist die Anzahl der Übungsstunden abhängig von Ihren individuellen Fähigkeiten.

Theoretische Ausbildung:

Grundstoff á 90 Minuten
  1.     Persönliche Voraussetzungen, Risikofaktor Mensch
  2.     Rechtliche Rahmenbedingungen
  3.     Grundregel, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  4.     Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
  5.     Vorfahrt
  6.     Verkehrsregelungen
  7.     Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
  8.     Andere Teilnehmer am Straßenverkehr
  9.     Verkehrsbeobachtung und Verkehrsverhalten Fahrmanöver
  10.     Ruhender Verkehr
  11.     Verhalten in besonderen Situationen
  12.     Lebenslanges Lernen
Klassenspezifischer Stoff á 90 Minuten
  1.     Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug
  2.     Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
  3.     Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
  4.     Fahrtechnik und Fahrphysik
Wenn Sie bereits im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse sind, reduziert sich der Grundstoff auf 6 Unterrichte á 90 Minuten.

Der Gesetzgeber schreibt folgende Sonderfahrten vor:

  • 5 Stunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen
  • 4 Stunden à 45 Minuten auf der Autobahn
  • 3 Stunden à 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
Wenn du im Vorbesitz der Klasse A1 bist:
         weniger als 2 Jahre:

Der Gesetzgeber schreibt folgende Sonderfahrten vor:

  • 3 Stunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen
  • 2 Stunden à 45 Minuten auf der Autobahn
  • 1 Stunden à 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit
         mehr als 2 Jahre:
sind keine Theorieunterrichte und Sonderfahrten notwendig. Es müssen je nach Ihren Fahrfähigkeiten Übungsstunden gefahren werden und eine Prüfungsfahrt von 40 Minuten Dauer absolviert werden.

Zur Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiges Personaldokument
  • biometrisches Lichtbild (entsprechend gültiger Passverordnung)
  • einen Sehtest bzw. augenärztliches Gutachten
  • Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten für Antragsteller unter 18 Jahren
  • Karteikartenabschrift der Behörde, die den Papierführerschein ausgestellt hat, wenn Sie keinen Kartenführerschein haben
  • Name und Anschrift der Fahrschule (Von der Fahrschule erhalten Sie die Antragsformulare.)
  • Bearbeitungskosten bis zu 50,40 EUR (je nach Aufwand)
Eine Checkliste finden Sie hier, nachdem Sie sich bei uns angemeldet haben.
Einen Termin auf der Führerscheinstelle Leipzig können Sie hier beantragen.

Der Führerschein wird auf Probe erteilt.
Die Probezeit beträgt 2 Jahre.

Die Gültigkeit des Führerscheins (vergleichbar mit dem Personalausweis) beträgt 15 Jahre, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ist unbefristet.

Ist die Ausbildung für die Klasse A2 erfolgreich abgeschlossen worden, dürfen Sie:

„mittelschwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einem Hubraum von mehr als 50 cm³. Die Leistung darf maximal 35 kW und das Verhältnis von Leistung zu Leermasse darf maximal 0,2 kW/kg betragen.
In dieser Fahrerlaubnisklasse sind die Klassen AM und A1 eingeschlossen.

Fahrzeuge der Klasse A1:

Krafträder mit maximal 125 cm³ Hubraum, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und das Verhältnis Leistung zu Leermasse darf dabei maximal 0,1 kW/kg betragen.

Dreirädriger Kraftfahrzeuge
mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung von maximal 15 kW.

Fahrzeuge der Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit  von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.

Dreirädrige Kleinkrafträder
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor  mit maximal 4 kW Nenndauerleistung.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit einem Fremdzündungsmotor mit maximal 50 cm³ Hubraum, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit  von maximal 45 km/h oder einem Elektromotor / Dieselmotor mit maximal 4 kW Nenndauerleistung und einer Leermasse von maximal 350 kg.

Klasse AM berechtigt auch zum Führen von:

Kleinkrafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h, sofern sie vor dem 1. Januar 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Kleinkrafträdern nach ehemaligem DDR-Recht mit 50 cm³ Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn sie vor dem 01.Januar 1991 erstmals in Betrieb genommen wurden. Als Nachweis ist ein Versicherungsnachweis der DDR erforderlich.

Doch eine andere Klasse:

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